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§ 3 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke - Finanzierung

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§ 3 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke · Finanzierung

1. Der Fonds wird gespiesen durch

a. das von der Luzerner Kantonalbank am 24. Oktober 1950 gestiftete Kapital von 250 000 Franken,

b. allfällige weitere öffentliche oder private Zuwendungen.

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