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§ 1 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke - Allgemeines
§ 1 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke · Allgemeines
1. Der mit Beschluss vom 12. April 1951 errichtete Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke umgewandelt.
2. Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.