892b
KAsylV
CH-LU
§ 9 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Medizinische Grundversorgung
Sozialhilfe - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Wirtschaftliche Sozialhilfe
§ 9 KAsylV · Medizinische Grundversorgung
1. Die zuständige Behörde stellt die Versicherung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 sicher.