892b
KAsylV
CH-LU
§ 8 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Wohnkosten
Sozialhilfe - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Wirtschaftliche Sozialhilfe
§ 8 KAsylV · Wohnkosten
1. Die zur Verfügung gestellten Unterkünfte und deren Einrichtungen gelten als Sachleistung.
2. Die Kosten für privat gemieteten Wohnraum werden nur übernommen, soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen.