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892b KAsylV CH-LU

§ 8 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Wohnkosten

Sozialhilfe - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Wirtschaftliche Sozialhilfe
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§ 8 KAsylV · Wohnkosten

1. Die zur Verfügung gestellten Unterkünfte und deren Einrichtungen gelten als Sachleistung.

2. Die Kosten für privat gemieteten Wohnraum werden nur übernommen, soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen.

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