892b
KAsylV
CH-LU
§ 6 Kantonale Asylverordnung (KAsylV)
Sozialhilfe - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Persönliche Sozialhilfe
§ 6 KAsylV
1. Ziel der persönlichen Sozialhilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist es, die Selbständigkeit zu fördern und die Rückkehrfähigkeit ins Heimatland zu erhalten. Sie umfasst namentlich die persönliche Information, Beratung und Betreuung sowie Hilfeleistungen in Bezug auf Beschäftigungsprogramme, die gemeinnützig sind oder innerhalb der Asylstruktur angeboten werden.
2. Ziel der persönlichen Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist es, die Selbständigkeit sowie die sprachliche, soziale und berufliche Integration zu fördern.