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892b KAsylV CH-LU

§ 5 Kantonale Asylverordnung (KAsylV)

Sozialhilfe - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Allgemeines
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§ 5 KAsylV

1. Hat der Kanton die Erfüllung der persönlichen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Asylsuchende, an Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer Dritten oder den Gemeinden übertragen, berät die zuständige Dienststelle diese Dritten oder die Gemeinden bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

2. Die beauftragten Dritten oder die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Dienststelle alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren.

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