892b
KAsylV
CH-LU
§ 4 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Unterkünfte
Begriffe
§ 4 KAsylV · Unterkünfte
1. Unterkünfte sind Einrichtungen, in denen die zuständige Behörde aufgrund ihrer Unterstützungspflicht Personen aus dem Asylbereich unterbringt. Es wird unterschieden zwischen betreuten Kollektivunterkünften und individuellen Unterkünften.
2. Vor der Inbetriebnahme neuer Kollektivunterkünfte durch den Kanton ist die Standortgemeinde in geeigneter Weise anzuhören.
3. Die zuständige Behörde kann zur Wahrung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung in den Unterkünften verpflichtende Weisungen und namentlich Hausordnungen erlassen.