§ 3 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Personen aus dem Asylbereich
§ 3 KAsylV · Personen aus dem Asylbereich
1. Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, im Asylverfahren stehen und sich gemäss Artikel 42 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen.
2. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind Personen, denen gemäss Artikel 4 AsylG in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind Personen, bei denen der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren nicht aufgehoben hat und die eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons erhalten haben (Art. 74 Abs. 2 AsylG).
3. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sind Personen,
a. * auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Asylgesuch abgelehnt wurde und
b. * die aus der Schweiz weggewiesen wurden und
c. * bei denen das Staatssekretariat für Migration gemäss Artikel 44 AsylG in Verbindung mit Artikel 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 eine vorläufige Aufnahme verfügt hat.
4. Anerkannte Flüchtlinge sind Personen, die nach Artikel 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft besitzen und
a. * denen Asyl gewährt worden ist (Art. 49 AsylG) oder
b. * deren Asylgesuch infolge eines Asylausschlussgrundes (Art. 53 f. AsylG) abgelehnt wurde und die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei denen das Staatssekretariat für Migration gemäss Artikel 44 AsylG in Verbindung mit Artikel 83 Absatz 8 AIG jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt hat.
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