§ 29 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Ersatzabgabe
§ 29 KAsylV · Ersatzabgabe
1. Die Ersatzabgabe für Einwohnergemeinden, die ihrer Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, beträgt pro Tag und nicht aufgenommene Person 15 Franken.
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2. Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe werden an die Einwohnergemeinden verteilt, in denen mehr Personen aus dem Asylbereich leben, als nach dem Verteilschlüssel gemäss § 25 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben ist, oder die mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement eine Vereinbarung gemäss § 26 abgeschlossen haben. Die Verteilung der Einnahmen aus der Ersatzabgabe erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl der dort lebenden Personen aus dem Asylbereich.
3. Die zuständige Dienststelle stellt der abgabepflichtigen Einwohnergemeinde quartalsweise Rechnung. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Für die zweite Mahnung zur Bezahlung der rechtskräftig festgesetzten Ersatzabgabe wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben. Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe werden jeweils nach Ende eines Kalenderjahres verteilt.
4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement erledigt streitige Ansprüche betreffend die Ersatzabgabe durch Entscheid. Dagegen kann Einsprache erhoben werden. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.