892b
KAsylV
CH-LU
§ 27 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Zeitpunkt der Zuweisung an die Einwohnergemeinden
Unterbringung - Zuweisung an die Gemeinden
§ 27 KAsylV · Zeitpunkt der Zuweisung an die Einwohnergemeinden
1. Personen aus dem Asylbereich werden den Einwohnergemeinden in der Regel erst nach einem Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft zugewiesen.
2. In besonderen Fällen kann die zuständige Dienststelle den Einwohnergemeinden Personen aus dem Asylbereich direkt zuweisen.