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892b KAsylV CH-LU

§ 26 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Abweichende Vereinbarungen

Unterbringung - Zuweisung an die Gemeinden
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§ 26 KAsylV · Abweichende Vereinbarungen

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann mit Einwohnergemeinden Vereinbarungen treffen, worin sich diese verpflichten, mehr Personen aus dem Asylbereich aufzunehmen, als nach dem Verteilschlüssel gemäss § 25 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben ist.

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