892b
KAsylV
CH-LU
§ 26 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Abweichende Vereinbarungen
Unterbringung - Zuweisung an die Gemeinden
§ 26 KAsylV · Abweichende Vereinbarungen
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann mit Einwohnergemeinden Vereinbarungen treffen, worin sich diese verpflichten, mehr Personen aus dem Asylbereich aufzunehmen, als nach dem Verteilschlüssel gemäss § 25 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben ist.