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892b KAsylV CH-LU

§ 25 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Verteilschlüssel und Zuweisung

Unterbringung - Zuweisung an die Gemeinden
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§ 25 KAsylV · Verteilschlüssel und Zuweisung

1. Die Anzahl der Personen aus dem Asylbereich, zu deren Aufnahme die Gemeinden verpflichtet werden können, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl multipliziert mit dem vom Regierungsrat festgelegten Verteilschlüssel. Bruchteile unter fünf Zehnteln werden abgerundet, Bruchteile ab fünf Zehnteln aufgerundet.

2. Der Regierungsrat legt den Verteilschlüssel aufgrund der vom Staatssekretariat für Migration prognostizierten Zahl der neu einreisenden Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung fest. Dieser errechnet sich aus der Gesamtzahl der Personen aus dem Asylbereich, die in der kommenden Periode voraussichtlich im Kanton unterzubringen sind, dividiert durch die Einwohnerzahl des Kantons gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

3. Jede Einwohnergemeinde kann verpflichtet werden, unabhängig von den Berechnungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zwei Personen aus dem Asylbereich aufzunehmen.

4. Bei der Zuweisung der einzelnen Personen an die Einwohnergemeinden ist die Zahl der dort lebenden Ausländerinnen und Ausländer angemessen zu berücksichtigen.

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