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892b KAsylV CH-LU

§ 24 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Grundsatz

Unterbringung - Zuweisung an die Gemeinden
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§ 24 KAsylV · Grundsatz

1. Können die dem Kanton zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich in den bestehenden Unterkünften nicht mehr untergebracht werden, kann die zuständige Dienststelle den Einwohnergemeinden solche Personen nach dem Verteilschlüssel gemäss § 25 zuweisen.

2. Der Aufnahmetermin ist der Einwohnergemeinde mindestens zehn Wochen vor der Zuweisung mitzuteilen.

3. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, für die ihnen zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich Unterkünfte bereitzustellen.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Notlagen im Sinn des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz vom 19. Juni 2007.

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