892b
KAsylV
CH-LU
§ 23 Kantonale Asylverordnung (KAsylV)
Unterbringung - Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung und anerkannte Flüchtlinge
§ 23 KAsylV
1. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung und anerkannte Flüchtlinge können ihren Wohnort im Kanton frei wählen (Art. 36 und 85 Abs. 5 AIG). Mit ihrem Einverständnis kann die zuständige Behörde ihnen eine Unterkunft zur Verfügung stellen.
2. Die zuständige Behörde kann vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons eine Unterkunft zuweisen (Art. 85 Abs. 5 AIG).
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