892b
KAsylV
CH-LU
§ 21 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Unterbringung
Unterbringung - Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
§ 21 KAsylV · Unterbringung
1. Die zuständige Dienststelle ist für die Zuweisung der vom Bund zugewiesenen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung in Unterkünfte zuständig.
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