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892b KAsylV CH-LU

§ 21 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Unterbringung

Unterbringung - Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
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§ 21 KAsylV · Unterbringung

1. Die zuständige Dienststelle ist für die Zuweisung der vom Bund zugewiesenen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung in Unterkünfte zuständig.

2. ...

3. ...

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