892b
KAsylV
CH-LU
§ 19 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Umfang
Nothilfe
§ 19 KAsylV · Umfang
1. Die Nothilfe umfasst die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung und Obdach und die Sicherstellung der medizinischen Notversorgung.
2. Der Grundbetrag für den Lebensunterhalt beträgt 10 Franken pro Person und Tag.
Haushaltgrösse: Betrag pro Person und Tag
1 Person *: ...
2 Personen *: ...
3 Personen *: ...
4 Personen *: ...
5 Personen *: ...
6 Personen *: ...
7 Personen *: ...
für jede weitere Person *: ...
3. Die Nothilfe wird in der Regel in bar geleistet. Es können auch Gutscheine abgegeben oder Sachhilfen gewährt werden.
4. Bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf können weitere Leistungen ausgerichtet werden.
5. Die zuständige Dienststelle weist Nothilfebeziehenden eine Unterkunft zu.