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892b KAsylV CH-LU

§ 18 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Grundsätze

Nothilfe
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§ 18 KAsylV · Grundsätze

1. Der Kanton gewährt folgenden Personen Nothilfe im Sinne von § 55 des Sozialhilfegesetzes, sofern diese hilfebedürftig sind und keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben

a. Personen, die ein Asylverfahren durchlaufen haben und einen rechtskräftigen negativen Entscheid oder einen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid erhalten haben,

b. Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben und einen Abschreibungsentscheid erhalten haben,

c. Personen, die ein erneutes Asylgesuch gestellt haben und bei denen noch unklar ist, welchem Kanton sie zugewiesen oder zugeteilt werden,

d. Personen, die im Kanton Luzern vorläufig aufgenommen wurden und nach einer zwischenzeitlichen Abmeldung ohne Angaben oder nach einem Untertauchen wieder in die Schweiz eingereist sind,

e. Personen, die ins Heimatland, in ein Drittland oder in ein Dublin-Land überführt wurden oder selbständig ausgereist sind und wieder einreisen und für die der Kanton Luzern zuständig bleibt,

f. Personen, die unter Absätze 1a bis 1e aufgeführt werden und die zusätzlich eine rechtskräftige obligatorische Landesverweisung erhalten.

2. Die Nothilfe wird nur auf Ersuchen hin gewährt. Zudem muss die gesuchstellende Person durch amtliche Dokumente oder allenfalls mit Hilfe der Daktyloskopie identifiziert sein. Von der Identifizierung kann nur abgesehen werden, wenn eine Person nicht handlungsfähig ist und sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet.

3. ...

4. Bei einer Wiedereinreise gilt Absatz 1, sofern seit der ersten Einreise nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind.

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