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892b KAsylV CH-LU

§ 16 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe

Sozialhilfe - Anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
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§ 16 KAsylV · Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe

1. Anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind in Bezug auf die persönliche und die wirtschaftliche Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt.

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