892b
KAsylV
CH-LU
§ 16 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe
Sozialhilfe - Anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
§ 16 KAsylV · Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe
1. Anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind in Bezug auf die persönliche und die wirtschaftliche Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt.