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892b KAsylV CH-LU

§ 15 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Allgemeines

Sozialhilfe - Anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
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§ 15 KAsylV · Allgemeines

1. Hat der Kanton die Erfüllung der persönlichen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung Dritten oder den Gemeinden übertragen, berät die zuständige Dienststelle diese Dritten oder die Gemeinden bei der Erfüllung dieses Auftrags.

2. Die beauftragten Dritten oder die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Dienststelle alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die richtige Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren.

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