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892b KAsylV CH-LU

§ 13 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Einschränkung der Sozialhilfeleistungen

Sozialhilfe - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Wirtschaftliche Sozialhilfe
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§ 13 KAsylV · Einschränkung der Sozialhilfeleistungen

1. Für die Ablehnung, die Kürzung oder den Entzug von Sozialhilfeleistungen gilt Artikel 83 Absatz 1 AsylG. Soweit diese Bestimmung keine Regelung enthält, ist § 14 der Sozialhilfeverordnung vom 24. November 2015 sinngemäss anwendbar.

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