§ 11 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Motivations- und Integrationszulage; Einkommensfreibetrag
§ 11 KAsylV · Motivations- und Integrationszulage; Einkommensfreibetrag
1. Nicht erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung kann eine Motivationszulage von höchstens 200 Franken pro Monat gewährt werden insbesondere für die Teilnahme an
a. * gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen,
b. * Beschäftigungsprogrammen, die innerhalb der Asylstruktur angeboten werden,
c. * Arbeitsintegrationsprogrammen,
d. * Massnahmen zur beruflichen Qualifikation, namentlich an Brückenangeboten, Qualifizierungskursen, Praktika und Berufslehren,
e. * Freiwilligenarbeit.
2. Die Integrationszulage für nicht erwerbstätige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer richtet sich nach § 10 der Sozialhilfeverordnung.
3. Der Einkommensfreibetrag für erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer richtet sich nach § 11 der Sozialhilfeverordnung.
4. Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge, Motivations- und Integrationszulagen pro Unterstützungseinheit richtet sich nach § 12 der Sozialhilfeverordnung.