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892b KAsylV CH-LU

§ 11 Kantonale Asylverordnung (KAsylV) - Motivations- und Integrationszulage; Einkommensfreibetrag

Sozialhilfe - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Wirtschaftliche Sozialhilfe
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§ 11 KAsylV · Motivations- und Integrationszulage; Einkommensfreibetrag

1. Nicht erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung kann eine Motivationszulage von höchstens 200 Franken pro Monat gewährt werden insbesondere für die Teilnahme an

a. * gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen,

b. * Beschäftigungsprogrammen, die innerhalb der Asylstruktur angeboten werden,

c. * Arbeitsintegrationsprogrammen,

d. * Massnahmen zur beruflichen Qualifikation, namentlich an Brückenangeboten, Qualifizierungskursen, Praktika und Berufslehren,

e. * Freiwilligenarbeit.

2. Die Integrationszulage für nicht erwerbstätige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer richtet sich nach § 10 der Sozialhilfeverordnung.

3. Der Einkommensfreibetrag für erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer richtet sich nach § 11 der Sozialhilfeverordnung.

4. Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge, Motivations- und Integrationszulagen pro Unterstützungseinheit richtet sich nach § 12 der Sozialhilfeverordnung.

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