§ 9 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Grundbedarf für den Lebensunterhalt
§ 9 SHV · Grundbedarf für den Lebensunterhalt
1. In Abweichung von den Skos-Richtlinien wird unter Vorbehalt von Absatz 2 der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt für hilfebedürftige Personen, die in der Schweiz noch nicht eineinhalb Jahre gearbeitet haben, wie folgt festgelegt
a. bei einem Einpersonenhaushalt 85 Prozent des Grundbedarfs der Skos-Richtlinien,
b. bei einem Mehrpersonenhaushalt 90 Prozent des Grundbedarfs der Skos-Richtlinien.
2. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss den Skos-Richtlinien gilt in jedem Fall für
a. hilfebedürftige junge Erwachsene mit eigenem Haushalt, wenn zwingende Gründe für die Führung eines eigenen Haushaltes gegeben sind und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits aufgrund der Skos-Richtlinien um 20 Prozent zu kürzen ist,
b. hilfebedürftige alleinerziehende Personen mit Kindern unter 3 Jahren,
c. hilfebedürftige alleinerziehende Personen mit Kindern unter 14 Jahren und einem Arbeitspensum von mehr als 50 Prozent,
d. Ehe- und Konkubinatspaare im gleichen Haushalt mit Kindern unter 3 Jahren, wenn ein Arbeitspensum von mindestens 100 Prozent nachgewiesen ist,
e. Ehe- und Konkubinatspaare im gleichen Haushalt mit Kindern unter 14 Jahren, wenn ein Arbeitspensum von mindestens 150 Prozent nachgewiesen ist,
f. Personen nach sieben Jahren seit dem ersten Kontakt mit der Sozialhilfe.
3. Im Übrigen gilt § 30 des Sozialhilfegesetzes.