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892a OASSHV CH-LU

§ 8 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Personen in Zweck-Wohngemeinschaften

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe
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§ 8 SHV · Personen in Zweck-Wohngemeinschaften

1. Für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. In Abweichung von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wird der entsprechende Grundbedarf bei einer Person in einer Unterstützungseinheit um 20 Prozent und bei mehreren Personen in einer Unterstützungseinheit um 15 Prozent reduziert.

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