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OASSHV
CH-LU
§ 7 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
§ 7 SHV · Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe
1. Von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen sind
a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland; sie haben nur Anspruch auf Nothilfe im Sinn von § 24,
b. hilfebedürftige Personen, die aufgrund von staatsvertraglichen Regelungen von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, insbesondere Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten (Anhang l Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999[8]); sie haben nur Anspruch auf Nothilfe gemäss § 25.