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892a OASSHV CH-LU

§ 6 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Auszahlungs- oder Überweisungstermin

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 SHV · Auszahlungs- oder Überweisungstermin

1. Geldbeträge, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe geleistet werden, sowie einkassierte und bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind in der Regel auf Monatsbeginn auszubezahlen oder zu überweisen.

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