892a
OASSHV
CH-LU
§ 6 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Auszahlungs- oder Überweisungstermin
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 SHV · Auszahlungs- oder Überweisungstermin
1. Geldbeträge, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe geleistet werden, sowie einkassierte und bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind in der Regel auf Monatsbeginn auszubezahlen oder zu überweisen.