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892a OASSHV CH-LU

§ 5 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Entscheide

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 SHV · Entscheide

1. Entscheide über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung müssen nicht begründet werden. Gegen die Entscheide kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Darauf ist im Entscheid hinzuweisen.

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

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