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892a OASSHV CH-LU

§ 4 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Gesuche

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 SHV · Gesuche

1. Das Gesuch um institutionelle Sozialhilfe des Kantons ist beim Gesundheits- und Sozialdepartement einzureichen. Das Gesuch um institutionelle Sozialhilfe der Einwohnergemeinde ist bei deren Sozialdienst einzureichen.

2. Die hilfebedürftige Person hat das Gesuch um persönliche oder wirtschaftliche Sozialhilfe beim Sozialdienst ihres Unterstützungswohnsitzes zu stellen. Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist das Gesuch beim Sozialdienst der Aufenthaltsgemeinde zu stellen.

3. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und das unterhaltsberechtigte Kind haben das Gesuch um Inkassohilfe beim Sozialdienst ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes, in grenzüberschreitenden Fällen bei der vom Kanton bezeichneten Fachstelle, einzureichen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat das Gesuch um Bevorschussung beim Sozialdienst seines zivilrechtlichen Wohnsitzes einzureichen.

4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement, die Einwohnergemeinden und andere zuständige Stellen können für die Entgegennahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen als zuständig bezeichnen.

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