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892a OASSHV CH-LU

§ 35 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Weisungen und Formulare

Schlussbestimmungen
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§ 35 SHV · Weisungen und Formulare

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen und Formulare. Es kann die Aufgabe an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft delegieren.

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