892a
OASSHV
CH-LU
§ 35 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Weisungen und Formulare
Schlussbestimmungen
§ 35 SHV · Weisungen und Formulare
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen und Formulare. Es kann die Aufgabe an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft delegieren.