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892a OASSHV CH-LU

§ 34 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Verwendung eingehender Zahlungen

Alimentenhilfen - Allgemeines
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§ 34 SHV · Verwendung eingehender Zahlungen

1. Die Verwendung eingehender Zahlungen richtet sich nach den Artikeln 85-87 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911. Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019.

2. Der Sozialdienst hat dem unterhaltsberechtigten Kind einen allfälligen Überschuss auszubezahlen.

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