892a
OASSHV
CH-LU
§ 31 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Dauer der Bevorschussung
Alimentenhilfen - Bevorschussung
§ 31 SHV · Dauer der Bevorschussung
1. Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens eines Jahres bevorschusst. Vor Ablauf der Dauer hat der Sozialdienst zu prüfen, ob die Bevorschussung anzupassen ist.
2. Die Bevorschussung endet mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes. Vorbehalten bleibt Artikel 277 Absatz 2 ZGB.