892a
OASSHV
CH-LU
§ 3 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Zuständigkeit und Koordination
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 SHV · Zuständigkeit und Koordination
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist für den Vollzug der Sozialhilfe, die dem Kanton übertragen ist, und für die Koordination der Sozialhilfe zuständig, soweit der Regierungsrat keine andere Dienststelle bezeichnet.
2. Die Koordination der Dienststelle Soziales und Gesellschaft umfasst insbesondere
a. Förderung der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit,
b. Information und Beratung der Gemeinden und Sozialdienste,
c. Herausgabe von Merkblättern, Vorlagen und Musterdokumenten.
3. Im Bereich der Alimentenhilfen kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft Weiterbildungen und Schulungen durchführen.