§ 2a Sozialhilfeverordnung (SHV) - Fachliche Anforderungen an die Leistungserbringer
§ 2a SHV · Fachliche Anforderungen an die Leistungserbringer
1. Der Sozialdienst muss im jeweiligen Fachbereich über mindestens eine fachlich geeignete Person verfügen.
2. Im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie der Nothilfe gelten Personen als fachlich geeignet, die
a. über einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen oder
b. zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2022 während mindestens dreier Jahre in einem Sozialdienst tätig waren und während dieser Zeit mindestens 80 Lektionen fachliche Weiterbildung absolviert haben.
3. Im Bereich der Alimentenhilfen gelten Personen als fachlich geeignet, die
a. die Weiterbildung zur Alimentenfachperson abgeschlossen haben oder berufsbegleitend absolvieren oder
b. zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2022 während mindestens dreier Jahre im Bereich der Alimentenhilfen tätig waren und während dieser Zeit mindestens 40 Lektionen fachliche Weiterbildung absolviert haben.