892a
OASSHV
CH-LU
§ 29a Sozialhilfeverordnung (SHV) - Teilbevorschussung
Alimentenhilfen - Bevorschussung
§ 29a SHV · Teilbevorschussung
1. Übersteigt das massgebende Einkommen die Einkommensgrenzen gemäss § 29, reduziert sich die Bevorschussung um mindestens 40 Prozent des massgebenden Einkommens über der anwendbaren Einkommensgrenze. Dieser Prozentsatz steigt für jeden Franken des massgebenden Einkommens über der Einkommensgrenze um 0,0015 Prozentpunkte an.
2. Liegt der Anspruch auf Bevorschussung unter 100 Franken pro Jahr und pro Kind, wird der Betrag nicht ausbezahlt.