§ 29 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Einkommensgrenze
§ 29 SHV · Einkommensgrenze
1. Der Anspruch auf Bevorschussung reduziert sich gemäss § 29a Absatz 1, wenn das massgebende Einkommen
a. des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, 33 000 Franken pro Jahr übersteigt oder
b. * des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Stiefelternteils und des Elternteils, in deren Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, 50 000 Franken pro Jahr übersteigt oder
c. * des Partners oder der Partnerin eines stabilen Konkubinats und des Elternteils, in deren Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, gesamthaft 50 000 Franken pro Jahr übersteigt oder
d. * des volljährigen Kindes 16 800 Franken pro Jahr übersteigt.
2. ...
3. Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999.
4. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung um mehr als 15 Prozent vom massgebenden Einkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt.
5. Liegt bei volljährigen Kindern ab Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig geworden sind, noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.