§ 28 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Rechtstitel
§ 28 SHV · Rechtstitel
1. Rechtstitel im Sinn von § 44 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes sind
a. rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die schweizerische Gerichte gefällt haben,
b. Unterhaltsverträge, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder vom Gericht genehmigt wurden (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB).
2. Rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Absatz 1a sind
a. rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile (Art. 133 Abs. 1 und 118 Abs. 2 ZGB),
b. Entscheide über gesetzliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zugunsten von Kindern (Art. 173 Abs. 1 und 176 Abs. 3 ZGB),
c. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Ehetrennungs- und Ehescheidungsverfahren (Art. 118 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008),
d. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Vaterschaftsverfahren (Art. 303 ZPO),
e. rechtskräftige Unterhaltsurteile (Art. 279 ZGB) oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Unterhaltsverfahren (Art. 303 ZPO).
3. Andere Rechtstitel berechtigen nur zu einer Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind. Dazu gehören insbesondere
a. schriftliche Vereinbarungen oder Schuldanerkennungen über Unterhaltsbeiträge ohne die Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder des Gerichts,
b. ausländische Urteile.
4. Im Verfahren um Anerkennung von Rechtstiteln gemäss Absatz 3 kann insbesondere die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person überprüft werden. Entspricht diese offensichtlich nicht den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen, kann die Bevorschussung verweigert werden.