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892a OASSHV CH-LU

§ 27b Sozialhilfeverordnung (SHV) - Kostenbeteiligung berechtigte Person

Alimentenhilfen - Inkassohilfe
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§ 27b SHV · Kostenbeteiligung berechtigte Person

1. Die erforderlichen Mittel gemäss § 43b Absätze 2 und 3 des Sozialhilfegesetzes liegen vor, wenn das massgebende Einkommen gemäss § 46a des Sozialhilfegesetzes

a. von Alleinstehenden 120'000 Franken übersteigt oder

b. von Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft oder in einem stabilen Konkubinat lebenden Personen gesamthaft 180'000 Franken übersteigt.

2. Die Kostenbeteiligung für die Leistungen der Fachstelle beträgt pauschal 800 Franken für das ganze Jahr.

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