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892a OASSHV CH-LU

§ 27a Sozialhilfeverordnung (SHV) - Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen

Alimentenhilfen - Inkassohilfe
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§ 27a SHV · Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann die Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen an einen kommunalen Sozialdienst, einen Gemeindeverband oder Dritten übertragen. Sie schliesst dazu eine Leistungsvereinbarung ab.

2. Die Fachstelle für grenzüberschreitende Fälle muss die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbringung gemäss § 2a Absatz 3 erfüllen und über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verfügen.

3. Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden an den Kosten der Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen gemäss § 43a Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes ist der 1. Januar des Jahres, in dem die die Inkassohilfe erbracht wird.

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