892a
OASSHV
CH-LU
§ 25 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Personen mit einem Sozialhilfeausschluss
Nothilfe
§ 25 SHV · Personen mit einem Sozialhilfeausschluss
1. Die Nothilfe an Personen, die gemäss § 7 Unterabsatz b von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, umfasst die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung, Obdach und für die medizinische Notversorgung.
2. Der Grundbetrag für den Lebensunterhalt beträgt 10 Franken pro Person und Tag.
3. Im Übrigen gilt § 24 Absatz 3 sinngemäss.