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§ 24 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Personen mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland

Nothilfe
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§ 24 SHV · Personen mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland

1. Personen mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland ist Nothilfe zu gewähren, wenn sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes, insbesondere wegen Erkrankung, Unfall oder plötzlicher Mittellosigkeit, sofortige Hilfe benötigen und weder zu ihrem Unterstützungswohnsitz zurückkehren noch warten können, bis sie ihnen von diesem geleistet wird.

2. Die Nothilfe umfasst insbesondere die nötige medizinische Versorgung bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit und die notwendigen Mittel zur Heimreise.

3. Sie wird in der Regel in Form von Gutscheinen oder Sachhilfen geleistet. Sie kann an dafür speziell bezeichneten Orten ausgerichtet werden.

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