892a
OASSHV
CH-LU
§ 23 Sozialhilfeverordnung (SHV)
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Rückerstattung und Verwandtenunterstützung
§ 23 SHV
1. Für Rückerstattungsentscheide ist diejenige Einwohnergemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe zuletzt geleistet hat.
2. Für die Geltendmachung der Verwandtenunterstützung ist die Sozialbehörde der Gemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe leistet.