Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892a OASSHV CH-LU

§ 23 Sozialhilfeverordnung (SHV)

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Rückerstattung und Verwandtenunterstützung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 SHV

1. Für Rückerstattungsentscheide ist diejenige Einwohnergemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe zuletzt geleistet hat.

2. Für die Geltendmachung der Verwandtenunterstützung ist die Sozialbehörde der Gemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe leistet.

← § 22 SHV Sozialhilfeverordnung (SHV) - Geltungsbereich § 24 SHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →