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892a OASSHV CH-LU

§ 22 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Zuständigkeiten

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht nach Bundesrecht
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§ 22 SHV · Zuständigkeiten

1. Die zuständige kantonale Amtsstelle nach Artikel 29 des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Erlass von Abweisungsbeschlüssen und für die Beschwerdeführung nach Artikel 34 Absatz 1 des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes.

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