892a
OASSHV
CH-LU
§ 22 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Zuständigkeiten
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht nach Bundesrecht
§ 22 SHV · Zuständigkeiten
1. Die zuständige kantonale Amtsstelle nach Artikel 29 des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Erlass von Abweisungsbeschlüssen und für die Beschwerdeführung nach Artikel 34 Absatz 1 des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes.