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OASSHV
CH-LU
§ 20 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Meldung bei Kostenersatzpflicht der Wohnsitzgemeinde
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht - Verfahren zwischen den Gemeinden und dem Kanton
§ 20 SHV · Meldung bei Kostenersatzpflicht der Wohnsitzgemeinde
1. Ist eine Luzerner Einwohnergemeinde gegenüber dem Kanton kostenersatzpflichtig (§ 35 Abs. 1 Sozialhilfegesetz), erstattet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Gemeinde innert 60 Tagen seit der Meldung des Aufenthaltskantons Meldung.