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OASSHV
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§ 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SHV · Begriffe
1. Unterstützungswohnsitz im Sinn dieser Verordnung ist der Wohnsitz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz).
2. Zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung ist der Wohnsitz nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB).