892a
OASSHV
CH-LU
§ 19 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Meldung bei Kostenersatzpflicht des Kantons
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht - Verfahren zwischen den Gemeinden und dem Kanton
§ 19 SHV · Meldung bei Kostenersatzpflicht des Kantons
1. Ist der Kanton kostenersatzpflichtig (§ 34 Sozialhilfegesetz), erstattet der Sozialdienst der Aufenthaltsgemeinde der hilfebedürftigen Person der Dienststelle Soziales und Gesellschaft innert 60 Tagen seit der Gewährung der sofortigen Hilfe Meldung.