892a
OASSHV
CH-LU
§ 18 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Rechnungstellung
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht - Verfahren zwischen den Einwohnergemeinden
§ 18 SHV · Rechnungstellung
1. Der Sozialdienst der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinde stellt der kostenersatzpflichtigen Einwohnergemeinde innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals Rechnung über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die sie als Vorleistung erbracht hat. Rechnungen über die geleistete sofortige Hilfe sind so bald als möglich zu stellen.
2. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.