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OASSHV
CH-LU
§ 17 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Meldung an die vorletzte Wohnsitzgemeinde
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht - Verfahren zwischen den Einwohnergemeinden
§ 17 SHV · Meldung an die vorletzte Wohnsitzgemeinde
1. Wird im Widerspruch geltend gemacht, die vorletzte Wohnsitzgemeinde der hilfebedürftigen Person sei kostenersatzpflichtig, hat der meldende Sozialdienst dies der vorletzten Wohnsitzgemeinde innert 60 Tagen seit Eingang des Widerspruchs anzuzeigen. § 15 Absatz 3 gilt sinngemäss.
2. Anerkennt der Sozialdienst der vorletzten Wohnsitzgemeinde den Entscheid über die wirtschaftliche Sozialhilfe oder die Kostenersatzpflicht nicht, gilt das Verfahren gemäss § 16.