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892a OASSHV CH-LU

§ 16 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Nichtanerkennung

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht - Verfahren zwischen den Einwohnergemeinden
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§ 16 SHV · Nichtanerkennung

1. Anerkennt der Sozialdienst das Begehren auf Kostenersatzpflicht oder den Entscheid des meldenden Sozialdienstes über die Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht, hat er beim meldenden Sozialdienst innert 30 Tagen begründet Widerspruch zu erheben.

2. Wird die Frist nicht eingehalten, kann der meldende Sozialdienst die von ihm geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe bis zum Eingang des Widerspruchs in Rechnung stellen.

3. Streitige Ansprüche auf Kostenersatz sind mit verwaltungsrechtlicher Klage nach den §§ 164-172 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen.

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