§ 15 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Meldung an die kostenersatzpflichtige Einwohnergemeinde
§ 15 SHV · Meldung an die kostenersatzpflichtige Einwohnergemeinde
1. Ist die Aufenthaltsgemeinde nicht kostenpflichtig (§ 33 Sozialhilfegesetz) oder hat eine Luzerner Einwohnergemeinde die wirtschaftliche Sozialhilfe als Vorleistung gewährt (§ 16 Abs. 4 Sozialhilfegesetz), meldet der Sozialdienst innert 60 Tagen seit der Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe den Entscheid dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Luzerner Wohnsitzgemeinde (§ 35 Abs. 2 und 3 Sozialhilfegesetz).
2. Zieht eine hilfebedürftige Person in eine andere Luzerner Gemeinde und bestehen Zweifel über die Kostenersatzpflicht einer Gemeinde, meldet der Sozialdienst der neuen Wohnsitzgemeinde dem Sozialdienst der vorherigen Wohnsitzgemeinde innert 60 Tagen den Entscheid über die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
3. Der meldende Sozialdienst teilt dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Wohnsitzgemeinde oder der vorherigen Wohnsitzgemeinde die Gründe für die Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe und für die Kostenersatzpflicht mit.