§ 14 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
§ 14 SHV · Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
1. In Abweichung von den Skos-Richtlinien kann bei einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten oder bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sanktionsweise um 5 bis höchstens 35 Prozent gekürzt werden. Kürzungen von 20 Prozent und mehr sind auf maximal 9 Monate zu befristen. Zusätzlich können der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage gekürzt oder gestrichen werden. Die Situation von mitbetroffenen Personen in einer Unterstützungseinheit ist angemessen zu berücksichtigen.
2. Der Sozialdienst hat vor Ablauf der festgesetzten Frist gemäss Absatz 1 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Streichung weiterhin gegeben sind. Trifft dies zu, kann erneut eine Massnahme nach Absatz 1 getroffen werden. Werden die Auflagen und Weisungen inzwischen befolgt, werden die Kürzungen und Streichungen aufgehoben, abweichend von den Skos-Richtlinien jedoch erst nach Ablauf der festgesetzten Frist gemäss Absatz 1. Vorbehalten bleibt § 5 des Sozialhilfegesetzes.
3. Die ganze oder teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist insbesondere möglich, wenn sich eine hilfebedürftige Person weigert, eine zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann eingestellt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen ist.