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892a OASSHV CH-LU

§ 13 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Vermögensverzicht

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe
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§ 13 SHV · Vermögensverzicht

1. Vermögen, auf das die hilfebedürftige Person in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe verzichtet hat, wird bei der Anspruchsberechnung als Einnahme angerechnet.

2. Für die Bewertung des Vermögens gelten Artikel 17 Absätze 1 und 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 sowie § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007 sinngemäss.

3. Pro Jahr werden 10 000 Franken als Einnahme angerechnet.

4. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um 10 000 Franken und allfällige für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung angerechnete Beträge zu vermindern. Für die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres, für welches wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen wird, massgebend.

5. Vorbehalten bleibt das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.

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